Bisher gibt es in der Europäischen Union eine Freigrenze für die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer bei Waren aus dem Nicht-EU-Ausland. Diese beläuft sich auf 22 Euro, soll allerdings ab dem kommenden Jahr entfallen.
Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1. Cent
Die bisherige Freigrenze bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 22 Euro wird mit dem 31. Dezember dieses Jahres abgeschafft. Betroffen davon sind Waren, die in einem Nicht-EU-Land produziert und dementsprechend vom Käufer innerhalb der EU bestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dann jeder Cent, den solche Waren kosten, steuerpflichtig.
Warenwert bestimmt Steuerberechnung
Aktuell hat die Einfuhrumsatzsteuer die während der Coronaphase reduzierte Höhe von 16 Prozent beim regulären bzw. 5 Prozent beim ermäßigten Steuersatz. Da davon auszugehen ist, dass ab 2021 wieder der reguläre Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent gilt, ist dies gleichermaßen die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer.
Basis für die Steuer ist dann der Warenwert zuzüglich der Transportkosten plus einem eventuell zu entrichtenden Zoll, wie t3n.de berichtet.
Gegen Begünstigung ausländischer Händler
Das wesentliche Argument der EU-Kommission dafür, die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer abzuschaffen, ist die Benachteiligung inländischer Händler. Bisher hatten Händler aus dem Nicht-EU-Ausland den Vorteil, dass eben Waren bis zu einer Freigrenze von 22 Euro nicht von der Einfuhrumsatzsteuer betroffen war.
Davon profitierten insbesondere die großen Online-Handelsplattformen aus China. Denn dort haben auch viele Millionen Bundesbürger oft Waren zu einem relativ geringen Gegenwert von unter 20 Euro bestellt. Nicht betroffen von der Änderung sind übrigens sowohl die Einfuhrzölle als auch die Zollfreiheit von Gütern, die einen maximalen Wert von 150 Euro haben.
Ebenfalls interessant: Online-Handel: Bundesregierung will Vernichtung von Retouren verbieten